Mitglied werden
Unser Verein lebt von den Mitgliedern. Wir sind angewiesen auf aktive Mitglieder, die sich für unsere Ziele engagieren. Wenn Sie Ihre Erfahrung, Ihr Wissen und Können gerne einbringen möchten, freuen wir uns über Ihre Mitgliedschaft.
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Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Selbstverständlich sind wir auch dankbar für finanzielle Unterstützung.
Satzung
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
• Satzung zum Herunterladen als PDF.
Satzung des Vereins
zur Erhaltung der Kulturlandschaft am Hühnerberg e.V.
§1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)
1. Der Verein führt den Namen Verein zur Erhaltung der Kulturlandschaft am Hühnerberg,
im folgenden Verein genannt.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
3. Der Sitz des Vereins ist Burghaun.
§2 (Zweck)
1. Der Verein setzt sich ein für den Erhalt einer naturnahen Kulturlandschaft am Hühnerberg
in Burghaun. Ausdrücklich engagiert er sich gegen eine kommerzielle und infrastrukturelle
Vernutzung der Flächen und für den Schutz des Landschaftscharakters
am Hühnerberg.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.Bei Minderjährigen
ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.Er muss schriftlich gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.Über den Ausschluss entscheidet
die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit
deren Erlöschen.
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
Seite -2- der Satzung des Vereins zur Erhaltung der Kulturlandschaft am Hühnerberg e.V.
festgesetzt.
§4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden,
dem Kassierer, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden
und dem 2.Vorsitzenden.Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt;
jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt
ist.
§5 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende.
Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung
gewählt.Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von
der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Seite -3- der Satzung des Vereins zur Erhaltung der Kulturlandschaft am Hühnerberg e.V.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Burghaun, den 14.September 2011